Entwaldungsfreie Produkte
Die Europäische Union (EU) hat eine neue Verordnung für in der EU angesiedelte Unternehmen auf den Weg gebracht: Die "EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte", kurz EUDR (Englisch: regulation on deforestation-free products). Für die Umsetzung und Durchführung der Verordnung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.
Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union (EU) werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Antriebsfaktor hierfür ist die große Nachfrage nach Rohstoffen wie Palmöl, Soja und Kakao in Konsumentenländern wie den USA, China und der EU. Für einen erfolgreichen internationalen Waldschutz müssen auch Agrarrohstoffe entwaldungs- und waldschädigungsfrei produziert werden.
Die EU hat daher eine rechtlich verbindliche Regelung beschlossen. Mit dem Ansatz verbindlicher, unternehmerischer Sorgfaltspflichten soll mithilfe der EUDR, der EU-Verordnung Nr. 1115/2023, das Ziel entwaldungsfrei hergestellter Produkte erreicht werden. Die EUDR wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31. Mai 2023 erlassen. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und sollte ursprünglich nach einer Übergangszeit Ende Dezember 2024 starten.
Für die Umsetzung und Durchführung der Verordnung in Deutschland ist die BLE zuständig. Dabei kontrolliert sie insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen der Marktbeteiligten aus dieser Verordnung. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind dagegen die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Die Vorbereitungen in der BLE zur Umsetzung der Verordnung sind in vollem Gange.
FAQ und Leitlinien der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat im Oktober 2024 einen ersten Leitfaden (engl. guidance-document) zur Anwendung der EUDR sowie neue FAQ veröffentlicht. Beide Hilfestellungen stehen für Sie auf Deutsch zum Lesen und Herunterladen bereit.
Neue FAQ der EU-Kommission Weitere Informationen der EU-Kommission zur EUDR lesen Sie hier.
Erklärvideo Entwaldungsfreie Produkte
In unserem Erklärvideo erfahren Sie, wie die Verordnung in der Praxis umgesetzt wird.
Ziele der Verordnung
Um den EU-Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren sowie den EU-Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern, dürfen künftig relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur noch dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn
- sie entwaldungsfrei sind,
- sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
- für sie eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder – im Falle von Holz und Holzerzeugnissen – dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.
Welche Rohstoffe sind betroffen?
Gegenstand der Verordnung sind die relevanten Rohstoffe Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung.
Die EU-Kommission hat auf ihrer Internetseite am Beispiel des Produkts "Kakao" die Vorgaben der neuen Verordnung kurz und anschaulich erklärt. Das zur BLE gehörige Bundesinformationszentrum Landwirtschaft hat sich detailliert mit dem Thema "Palmöl" befasst. Anhand dieses Rohstoffs lässt sich sehr gut aufzeigen, welche Folgen der wachsende Konsum und damit der massiv gestiegene Anbau von Ölpalmen hat. Hier lesen Sie mehr.
Sorgfaltspflicht: Was kommt auf Marktbeteiligte zu?
Die Verordnung verpflichtet die Marktbeteiligten zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten vor Inverkehrbringen oder Bereitstellung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt oder deren Ausfuhr aus der EU. Welche Pflichten konkret zu erfüllen sind, ist davon abhängig, ob der Marktbeteiligte als Marktteilnehmer oder Händler im Sinne der EUDR gilt. Ebenfalls entscheidend ist dessen Einordnung als KMU oder Nicht-KMU im Sinne von Art. 3 EU (VO) Nr. 34/2023.
Was ist ein Marktteilnehmer und was ein Händler?
Was bedeutet Sorgfaltspflicht und wie wird sie erfüllt?
Anwendung in der deutschen Land- und Forstwirtschaft
Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte gilt auch für Erzeuger von Soja, Rind und Holz in Deutschland – mit erleichterten Anforderungen für die praktische Umsetzung, da Erzeuger ganz am Anfang der Lieferkette stehen. Was müssen deutsche Landwirtinnen und Landwirte künftig konkret tun, um die Verordnung einzuhalten? Darüber informiert das zur BLE gehörende Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) auf der Website www.praxis-agrar.de/eudr.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat inzwischen eine Handreiche für die deutsche Forstwirtschaft veröffentlicht. Darin werden die tatsächlichen Anforderungen, die für die Forstwirtschaft in Deutschland relevant sind, bündig zusammengefasst und Wege für eine praktikable und effiziente Anwendung aufgezeigt. Offene Fragen aus der Branche werden darin beantwortet und sie enthält insbesondere für Kleinprivatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder auch kleinere Kommunen konkrete Hilfestellungen.
Die BMEL-Handreiche für die Forstwirtschaft (PDF, 1 MB, Nicht barrierefrei) kann hier heruntergeladen werden.
Aufgaben der BLE
Die BLE kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Dies erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz. Dabei gelten Mindestkontrollquoten, die sich je nach Einstufung der Länder durch die EU-Kommission unterscheiden:
- Länder mit "geringem" Risiko: Mindestkontrollquote 1 Prozent
- Länder mit "normalem" Risiko: Mindestkontrollquote 3 Prozent
- Länder mit "hohem" Risiko: Mindestkontrollquote 9 Prozent
Die Liste der Länder wird spätestens am 30. Juni 2025 veröffentlicht.
Zu den weiteren Aufgaben der BLE gehören:
- die Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen,
- die Ergreifung vorläufiger bzw. sofortiger Maßnahmen,
- die Ahndung von Verstößen,
- die Zusammenarbeit mit Zollbehörden, mit (Zoll-)Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission.
Konsequenzen für die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010
Durch die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 (https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/EU-Holzhandelsverordnung/eu-holzhandelsverordnung_node.html) mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.
Was gilt für Erzeugnisse, die bereits eine FLEGT-Genehmigung haben?
Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung (https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/FLEGT/flegt_node.html) verfügen, gelten nach der Verordnung für entwaldungsfreie Produkte als legal, das heißt gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt. Damit diese Erzeugnisse auf dem europäischen Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden dürfen, müssen sie zusätzlich entwaldungsfrei sein und für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen.