EUDR-Sorgfaltspflicht im Überblick
Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) unterscheidet zwischen Martktteilnehmern und Händlern sowie zwischen vor- und nachgelagerter Lieferkette und gibt unterschiedliche Pflichten vor. Wer muss was genau tun? Das lesen Sie auf dieser Seite. Schaubilder stellen die EUDR-Prozesse vereinfacht dar, bieten Ihnen zusätzliche Hilfe und stehen zum Herunterladen bereit.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß Anhang I der EUDR müssen Art. 3 der Verordnung entsprechen.
Art. 3 EUDR enthält folgende Voraussetzungen für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse:
- Sie sind entwaldungsfrei.
- Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt (Rechtsvorschriften gemäß Art. 2 Nr. 40).
- Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Um dies zu gewährleisten, müssen Unternehmen (gemäß Art. 8 ff. und Art. 12 f. EUDR) ein Sorgfaltspflichtensystem etablieren und jährlich auf Aktualität hin überprüfen sowie für fünf Jahre im Unternehmen aufbewahren. Im Rahmen von Kontrollen und Meldungen von Verstößen an die zuständige Behörde muss die unternehmenseigene Sorgfaltspflichtenregelung vorgelegt werden.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder – im Falle von Holz und Holzerzeugnissen – dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.
Bezüglich der Angaben zur Geolokalisierung aller Grundstücke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe d) EUDR gilt: Jede Entwaldung oder Waldschädigung auf den betreffenden Grundstücken hat automatisch zur Folge, dass alle relevanten Erzeugnisse und relevanten Rohstoffe von diesen Grundstücken vom Inverkehrbringen, von der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder von der Ausfuhr ausgeschlossen sind.
Durch Übermittlung dieser Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der EUDR durchgeführt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko dahingehend festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstaben a) und b) dieser Verordnung verstoßen, vgl. Anhang II EUDR.
Unternehmen dürfen dabei Dritte mit der Abgabe der Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem bevollmächtigen oder beauftragen. Es gibt kein auszufüllendes Standardformular der Sorgfaltserklärung, das eingesendet werden kann, da deren Abgabe ausschließlich digital im EU-Informationssystem erfolgt. Alle Informationen, die zur Eingabe nötig sind, sind in Anhang II EUDR genau aufgelistet. Nähere Informationen zum EU-Informationssystem finden Sie hier.
Die Kontrollen der BLE umfassen unter anderem:
- Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren sowie der dazugehörigen Unterlagen.
- Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass ein bestimmtes Produkt der Verordnung entspricht, einschließlich der einschlägigen Sorgfaltserklärungen.
Zu den weiteren Aufgaben der BLE gehören auch die Anordnung von Korrekturmaßnahmen, Ahndung von Verstößen sowie die Zusammenarbeit mit Zollbehörden, mit Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission.
So gehen Sie vor
Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler
Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler ihre Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen beziehungsweise ausführen, müssen sie für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die Sorgfaltspflicht erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst zunächst die Sammlung bestimmter Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Herkunft der Lieferung.
Auf dieser Grundlage erfolgt eine Risikobewertung, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die Produkte nicht verordnungskonform sind.
Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Die betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder allenfalls ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden, gilt eine Sonderregelung: die vereinfachte Sorgfaltspflicht, siehe Schaubild oben oder unten im Download-Bereich (EUDR-Sorgfaltspflicht im Überblick).
Sorgfaltserklärung
Kommen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die Produkte verordnungskonform sind, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch über das von der EU-Kommission errichtete EU-Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.
EUDR-Pflichten für KMU-Händler und die nachgelagerte Lieferkette
KMU-Händler
KMU-Händler dürfen Produkte nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie die einschlägigen Informationen sammeln und dokumentieren, um sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen zu können. "KMU" bedeutet Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen. Mehr zur Abgrenzung von "KMU" zu "Nicht-KMU" sowie zur Unterscheidung "Marktteilnehmer" und "Händler" lesen Sie hier.
Nachgelagerte Lieferkette: Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler
Im Regelfall können Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler auf vorher übermittelte Sorgfaltserklärungen verweisen. Folgendes Schaubild zeigt die Bedingungen dafür auf.
Nachgelagerte Lieferkette: KMU-Marktteilnehmer
KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette müssen keine Sorgfaltspflicht erfüllen und keine Sorgfaltserklärung abgeben – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Schaubild zeigt, wann dies der Fall ist. Die EUDR-Definition von "KMU" und "Marktteilnehmer" finden Sie hier.